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Neue Schulmail zum Schulbetrieb ab 20.03.2022

Liebe Schulgemeinschaft,


hier die neuste Schulmail:


Das wichtigste:

​​​​​​

Maskenpflicht:


Bis Samstag, 2. April

2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum

Tragen einer Maske in all

en Innenräumen der Schule vorsehen. Danach

endet diese Pflicht.


Testungen:


Für Nordrhein-Westfalen hat

die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den

Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen

Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.


​​​​​​Mit freundlichen Grüßen


​​​​​​​J. Hendrix


Hier die ganze Schulmail:




>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>


Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,


liebe Kolleginnen und Kollegen,


soeben hat der Deutsche Bundestag über eine wichtige Änderung des

Infektionsschutzgesetzes entschieden. Diese Entscheidung wird auch

Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen haben, über

die ich Sie hiermit aktuell informieren möchte.


Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem

20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

gelten:


1. Maskenpflicht in den Schulen


Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage

für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen

bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20.

März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor.


Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder nur noch

unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung

und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch

Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine

medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche

Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften

(Kreise oder kreisfreie Städte) zu beschränken.


Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April

2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die

Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung

weitergelten.


Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben

erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum

Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden

Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April

2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum

Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach

endet diese Pflicht.


Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch

jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen

Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu

tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen

weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe

gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das

Tragen einer Maske durchzusetzen.


2. Fortsetzung schulischer Testungen


Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch

weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat

die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den

Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen

Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.


Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben

auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10.

März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen

vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu

verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge

behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle

Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und

die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.


Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum

Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der

Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses

wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den

Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine

unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.


Mit freundlichen Grüßen


Mathias Richter


<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<




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