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Testpflicht an der RSZ

  • 9. Apr. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Hier noch ein Nachtrag zum Thema Testpflicht. Der Text ist auf der Seite des Schulministeriums zu finden und nur wichtige Passage hervorgehoben.


"Die Testpflicht wird in der CoronaBetreuungsverordnung geregelt:


Künftig ist der Besuch der Schule an die Voraussetzung geknüpft, an wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können.


Die Testpflicht gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und für sonstiges an der Schule tätiges Personal gleichermaßen.


Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule erfüllt.


Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt.


Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen."


Viele Grüße


Ihre RSZ


 
 
 

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